Die rechtliche Lage bei verletzten Wildtieren

Ist das Mitnehmen eines verletzten Wildtiers Wilderei?

Die klare Antwort: NEIN – wenn es der Hilfe dient.

 

Gleichzeitig gilt aber auch: Es gibt keinen „Sammelfreibrief“ für Wildtiere – insbesondere nicht für Beutegreifer.

Grundsatz – Hilfeleistung ist erlaubt und sogar geboten

Das deutsche Tierschutzrecht stellt das Wohl des Tieres über Eigentums- und Jagdfragen.

§ 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Leiden verhindern

„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

 

➡️ Einem verletzten oder hilflosen Wildtier nicht zu helfen, obwohl Hilfe möglich wäre, widerspricht dem Tierschutzgedanken.

§ 2 Tierschutzgesetz – Verantwortung bei Obhut

Wer ein Tier – auch vorübergehend – in Obhut nimmt, ist verpflichtet:

  • es angemessen zu versorgen (Sachkunde!)
  • Schmerzen, Stress und Leiden zu minimieren

➡️ Die kurzfristige Sicherung eines verletzten Wildtiers zur Ersthilfe ist rechtlich zulässig.

Wem gehört Wild? – Jagdrecht einfach erklärt

Wild ist herrenlos, aber nicht frei verfügbar.

  • § 960 BGB: Wildlebende Tiere sind herrenlos, solange sie in Freiheit leben.
  • Bundesjagdgesetz (§§ 1 & 3 BJagdG): Das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten (JAB/ Jäger).

➡️ Wichtig: Ein Wildtier darf nicht dauerhaft behalten werden. Es muss gemeldet und übergeben werden.

Ist das Mitnehmen Wilderei? – Nur unter bestimmten Umständen

§ 292 StGB – Jagdwilderei

Strafbar ist:

  • das Nachstellen
  • das Fangen
  • oder die Aneignung von Wild ohne Berechtigung

Nicht strafbar ist die kurzfristige Sicherung eines verletzten Wildtiers, wenn:

  • ein echter Notfall vorliegt
  • keine Aneignungsabsicht besteht
  • Jäger, Behörde oder Wildtierstation informiert werden
  • das Tier unverzüglich übergeben wird

➡️ Dann liegt keine Wilderei vor.

Was rechtlich erlaubt ist:

✔️  verletztes oder hilfloses Wildtier sichern

✔️  Erste Hilfe leisten

✔️  Jagdausübungsberechtigten, Behörde oder Wildtierstation informieren

✔️  Tier schnellstmöglich an sachkundige Stelle übergeben

Merksatz: Helfen – melden – übergeben

Kein Freibrief zum Sammeln von Wildtieren und Waldvögeln

Achtung: Diese Regelung ist keine Erlaubnis, Wildtiere

  • mitzunehmen „weil man helfen will“
  • ohne Notfall einzusammeln
  • dauerhaft zu behalten
  • selbst aufzuziehen

Gerade bei Beutegreifern (z. B. Fuchs, Marder) gelten zusätzliche jagd- und seuchenrechtliche VorgabenIm Zweifel immer vorher Rücksprache halten!

Unsicher? Wir helfen gern weiter.